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Patentanwalt Dr. Thomas Meitinger

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Anleitungen und Tipps zur Existenzgründung


Patentanwalt
Dipl.-Ing.(Univ.) Dipl.-Wirtsch.-Ing.(FH)
Dr. Thomas Meitinger
LL.M. LL.M. MBA MBA M.A. M.Sc.


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Anleitungen zur Existenzgründung

Wie komme ich zu meiner Geschäftsidee? Geschäftsidee

Nebenberuflich gründen Nebenberuflich

Franchising Franchising

Kanzlei gründen Kanzlei

Campingplatz eröffnen Campingplatz

Influencer werden Influencer

Hotel eröffnen Hotel

Hausverwaltung gründen Hausverwaltung

Personalvermittlung gründen Personalvermittlung

Ingenieurbüro gründen Ingenieurbüro

Unternehmensberatung gründen Unternehmensberatung

Reinigungsfirma gründen Reinigungsfirma

Cafe eröffnen Cafe

Fitnessstudio eröffnen Fitnessstudio

Onlineshop eröffnen Onlineshop

Laden eröffnen Laden

Das Bankgespräch vorbereiten Bankgespräch

Wie finde ich meine Kunden? Kunden finden

Wie berechnet man den Break-Even? Break-Even

Wie berechne ich meinen Kundenanzahl? Kundenanzahl

Wie berechne ich meine Marge? Marge berechnen

Was ist eine GbR? GbR

Welche Vor- und Nachteile gibt es? Vorteile/Nachteile

Das Gründungsprozedere: Gründungsprozedere

Die Steuern, die Kosten und die Haftung: Steuern/Kosten/Haftung

Die UG (Unternehmergesellschaft) wird auch als Mini-GmbH bezeichnet.

Eine UG wird sehr gerne von Start-Ups genutzt, um auf einem Markt aufzutreten.

Die UG zeichnet sich, wie die GmbH, durch eine Haftungsbeschränkung auf. Der große Vorteil der UG ist darin zu sehen, dass das Stammkapital nur mindestens 1 Euro ist.

Aus einer UG kann eine GmbH werden, falls sich ein ausreichender wirtschaftlicher Erfolg einstellt.

Allerdings muss die UG auch ein Viertel des jährlichen Ertrags als Rücklage einstellen.

Nachteilig ist natürlich die geringe Kreditwürdigkeit einer UG, da im Normalfall kein wesentliches Eigenkapital vorliegt.

Die OHG kann als eine Alternative zur GbR aufgefasst werden. Wollen Sie beispielsweise Handel betreiben, kommt für Sie eine GbR nicht in Frage.Ansonsten weist die OHG von ihren Eigenschaften eine sehr große Ähnlichkeit zur GbR auf. Die Gründung ist sehr einfach und unkompliziert. Die OHG weist eine hohe Kreditwürdigkeit auf, um den Preis der unbeschränkten Haftung.

Was ist eine OHG?: Die OHG (offene Handelsgesellschaft oHG) ist eine Personengesellschaft. Ihre Gesellschafter verfolgen einen gemeinsamen Zweck, nämlich typischerweise einen hohen Gewinn. Gesellschafter der OHG können natürliche Personen, aber auch juristische Personen, beispielsweise eine GmbH oder eine UG sein.

Vor- und Nachteile der OHG: Der große Vorteil der OHG ist die unkomplizierte Gründung. Es wird zur Gründung kein Mindestkapital benötigt. Sie benötigen keinen Gesellschaftsvertrag, wir empfehlen diesen aber dringend. Wegen der Haftung der Gesellschafter ergibt sich eine hohe Kreditwürdigkeit.

Der große Nachteil für die Gesellschafter ist die unbeschränkte Haftung. Eine Haftung besteht auch nach Ausscheiden der Gesellschafter fort (bis zu 5 Jahre). Außerdem müssen Sie eine doppelte Buchhaltung durchführen.

Anmeldung und Steuern: Eine OHG muss ins Handelsregister eingetragen werden. Hierfür fallen 150 Euro an.

Die OHG muss Gewerbesteuer abführen. Außerdem ist Umsatzsteuer zu entrichten (abzüglich der gezahlten Vorsteuer).

Die Gesellschafter müssen bei Gewinnentnahmen Einkommenssteuer bezahlen.

Ablauf der Gründung: Der Gründungsablauf erfolgt in vier Schritten:

Gesellschaftsvertrag: Nicht obligatorisch, aber sehr zu empfehlen.

Handelsregister: Die OHG ist in das Handelsregister einzutragen.

Finanzamt: Die OHG ist beim Finanzamt anzumelden, um eine Steuernummer zu erhalten (nicht notwendig, falls der Umsatz weniger als 24 tausend Euro beträgt.)

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Eine Aktiengesellschaft besitzt eine eigene Rechtspersönlichkeit. Die Aktionäre geben der AG Einlagen, damit diese ihre wirtschaftlichen Ziele erreichen kann. Dier Aktionäre sind mit Aktien an dem Unternehmen beteiligt.

Der große Vorteil der AG liegt darin, dass die AG sich an der Börse finanzielle Mittel beschaffen kann.

Die Gründung der AG erfolgt durch notarielle Beurkundung.

Das gesamte Kapital der AG wird in Aktien aufgeteilt und den Aktionären zugeordnet. Durch Ausgabe von Aktien kann die AG Eigenkapital erwirtschaften.

Die Satzung der AG umfasst: Firmenname, Firmensitz, Unternehmensgegenstand, Grundkapital der Firma, Art und Nennbetrag der Aktien (mindestens 50.000 Euro), Form der Bekanntmachung und Anzahl der Vorstandsmitglieder.

Eine AG hat drei Organe: Aufsichtsrat, Vorstand und Hauptversammlung.

Aufsichtsrat: Der Aufsichtsrat hat 3 bis 21 Mitglieder. Die Aufgabe des Aufsichtsrats ist die Überwachung der Geschäftstätigkeit des Vorstands.

Vorstand: Der Vorstand führt die Geschäfte des Unternehmens. Der Vorstand hat sich an die Weisungen des Aufsichtsrats zu halten.

Hauptversammlung: Die Hauptversammlung ist die Versammlung de stimmberechtigten Aktionäre. In der Hauptversammlung werden der Vorstand und der Aufsichtsrat gewählt.

Eine Alternative zur UG ist eine Limited. Eine Limited richtet sich nach britischem Recht. Ein großer Vorteil einer Limited sind die geringe Gründungskosten.

Was ist bei einer Limited zu beachten?: Letzten Endes ist eine Limited eine englische Firma. Sie müssen daher die Limited in England bzw. Großbritannien anmelden. Es besteht daher die Pflicht, eine Möglichkeit zu schaffen, innerhalb Englands bzw. Großbritanniens Post erhalten zu können. Am besten wäre eine tatsächliche Niederlassung in England bzw. Großbritannien.

Da die Limited in Deutschland aktiv werden soll, muss sie auch in Deutschland angemeldet werden. Sie müssen also Ihre Limited beim Gewerbeamt und beim Finanzamt anmelden.

Außerdem ist die Eintragung im Handelsregister Pflicht.

Vor- und Nachteile der Limited: Die Limited bietet einige Vorteile. Zum einen ist nur ein Stammkapital von 1 Pfund erforderlich. Außerdem ist zur Gründung keine notarielle Beurkundung notwendig. Die Gründung kann schnell vollzogen werden und ist unkompliziert. Die Haftung ist beschränkt und eine Limited ist international angesehen.

Die Nachteile sind, dass eine Postadresse in Großbritannien erforderlich ist. Es sind besondere Vorgaben beim Jahresabschluss und der Bilanz zu beachten. Neben einer Steuererklärung in Großbritannien ist zusätzlich eine in Deutschland erforderlich.

Limited versus GmbH, UG: Vor der Einführung der UG war die Limited sehr beliebt und erfuhr einen gewissen Hype in Deutschland. Der deutsche Gesetzgeber hat nachgezogen und die UG geschaffen, wodurch jetzt statt einer Limited vernünftigerweise eine UG gewählt wird.

Heute besteht daher in der Regel keine Veranlassung mehr eine Limited statt einer UG zu gründen, wenn in Deutschland Geschäfte betrieben werden sollen.

5 Schritte zur Gründung einer Limited: Es sind 5 Schritte zur Gründung einer Limited erforderlich:

Firma: Wählen Sie einen Firmennamen.

Postadresse: Richten Sie eine Postadresse in Großbritannien ein

Geschäftskonto: Eröffnen Sie ein Geschäftskonto und zahlen Sie das Stammkapital von mindestens 1 Pfund ein.

Gewerbe: Melden Sie ihr Gewerbe an.

Handelsregister: Tragen Sie Ihre Limited im Handelsregister ein.

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Das Recht einer GmbH ist im GmbH-Gesetz geregelt. Das GmbH-Gesetz trat 1892 in Kraft und wurde 2008 zuletzt grundlegend novelliert.

Eine GmbH besitzt eine eigene Rechtspersönlichkeit. Außerdem verfügt eine GmbH über ein Mindest-Stammkapital. Dieses Stammkapital beträgt zumindest 25 Tausend Euro. Die Hälfte des Betrags muss einbezahlt sein, sobald die GmbH gegründet wird.

Die Haftung der GmbH ist auf das Stammkapital beschränkt, das heißt, dass Gläubiger nicht auf das Privatvermögen der Gesellschafter zugreifen können. Eine Ausnahme stellt die Durchgriffshaftung dar.

Der Gesellschaftsvertrag, die Geschäftsführerbestellung und die Gesellschafterliste sind notariell zu beurkunden. Das Stammkapital von 25 Tausend Euro kann statt in Geld in Sachleistungen der GmbH übertragen werden.

Die Geschäftsanteile einer GmbH sind frei veräußerlich und vererbbar.

Die Organe einer GmbH sind die Geschäftsführer und die Gesellschafterversammlung. Die GmbH tritt im Geschäftsverkehr nicht durch ihre Gesellschafter, sondern durch ihren Geschäftsführer auf.

Der Geschäftsführer ist an die Weisungen der Gesellschafter gebunden. Die Gesellschafterversammlung ist das höchste Organ der GmbH.

Hat der Geschäftsführer dem Unternehmen Schaden zugefügt, kann eine Durchgriffshaftung möglich sein. Eine Durchgriffshaftung kann dem Gesetz nicht entnommen werden. Es handelt sich hierbei vielmehr um eine richterliche Rechtsfortentwicklung.

Ertragsquellen: Wie werden Umsätze erzeugt? Das muss nicht unbedingt das Hauptprodukt sein. Man kann auch mit dem Ersatzteilgeschäft oder Zubehör seinen Hauptumsatz generieren.

Umsatz: Der Umsatz ist ein kritischer Punkt. Natürlich hat man am Anfang noch keinen nennenswerten Umsatz. Die Umsatzprognose sollte jedoch akkurat, also realistisch vorgenommen werden. Hat der Investor das Gefühl, dass es sich um eine Milchmädchen-Rechnung handelt mit zuvielen Nullen ohne eine ausreichende Begründung, kann das zum Aus führen. Eine Milchmädchenrechnung ist beispielsweise: In meiner Stadt gehen 200 Tausend Personen abends essen. Wenn ich nur 1% davon bekomme .... Aber: warum sollte auch nur einer kommen. Niemand kommt automatisch. Realistischer ist: ich schalte Anzeigen in der Zeitung und dadurch kommen anfangs 5 pro Abend, außerdem ... Das Generieren von Umsatz ist die entscheidende Kernkompetenz. Fragen Sie ruhig erfolgreiche Unternehmer, was sie gemacht haben. Oft teilen sie gerne ihre Erfahrungen.

Kosten: Die Kosten weisen unterschiedlichen Charakter auf. Es gibt variable Kosten, die sich bei der Zunahme der Produktionsmenge proportional erhöhen, und Fixkosten. Fixkosten bleiben in der kurzen Frist gleich. Ein Beispiel ist die Miete. ein Beispiel für variable Kosten ist das Material. Werden mehr Produkte verkauft, steigen auch proportional die Kosten für das Material.

Privatentnahmen: Welche Privatentnahmen sind erforderlich? Bestehen besondere Belastungen, beispielsweise einige Kinder?

Kapitalbedarf: Investitionen: Es sind die notwendigen Invesitionen zu berücksichtigen, die erforderlich sind, damit der Geschäftsbetrieb aufgenommen werden kann. Eventuell müssen Fahrzeuge und Maschinen erworben werden. Gründungskosten: Es fallen eventuell Notarkosten an. Möglicherweise muss ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden, um einen Gesellschaftsvertrag zu erstellen. Anlaufkosten: Es werden Kosten anfallen, die erforderlich sind, um die Produktion hoch zufahren. Beispielsweise kann es notwendig sein, geeignete elektrische Anlagen bereit zu stellen. Wichtig: es sollte immer eine Notreserve vorhanden sein. Es können Kosten anfallen, an die niemand gedacht hat.

Break-even-Point: Der Break-Even-Point ist der Zeitpunkt, ab dem das Unternehmen Geld verdient und nicht mehr nur Ausgaben erzeugt. Es handelt sich also um die Gewinnschwelle. Natürlich muss der Businessplan eine Berechnung des Break-Even enthalten. Es will natürlich jeder wissen, wann das Tal der Tränen durchschritten ist. Aber bitte nicht schönrechnen. Es wird genau geprüft, ob eventuell der Wunsch die Feder bei der Break-Even-Rechnung führte.

Rentabilität: Die Rentabilität ist die wichtigste Kennzahl eines Unternehmens. Hierbei muss klar sein, wann Gewinn erzielt werden soll und in welcher Höhe im Vergleich zu den Kosten. Die Kosten stellen das Risiko dar. Der Gewinn der Erfolg. Es muss ein sinnvolles Verhältnis von Erfolg zum Risiko bestehen. In diesem Fall ist die Rentabilität gegeben und es ist sinnvoll, das Risiko der Unternehmensgründung einzugehen.

Liquidität: Das Unternehmen muss stets liquide sein, das bedeutet, dass das Unternehmen zu jeder Zeit seine fälligen Verbindlichkeiten bezahlen können muss. Ist das Unternehmen nicht mehr liquide droht Zahlungsunfähigkeit und Insolvenz muss angemeldet werden und die geschäftliche Tätigkeit sofort beendet werden. Ansonsten liegt Insolvenzverschleppung vor, was unerfreuliche rechtliche Folgen für den Unternehmer nach sich ziehen kann.



FAQs zu der Gründung einer GbR


In einer GbR haften die Gesellschafter mit Ihrem Privatvermögen, d. h. es gibt keine beschränkte Haftung wie beispielsweise bei der GmbH. Es besteht daher ein volles unternehmerisches Risiko bei der GbR.

Bei der GbR sind die Gesellschafter des Unternehmens auch die Geschäftsführer.

Im Vergleich mit anderen Rechtsformen sind die Kosten der Gründung einer GbR am geringsten. Sie benötigen keinen Notar und Sie müssen Ihre GbR auch nicht ins Handelsregister eintragen lassen.

Ein Gesellschaftsvertrag kann bei einer GbR mündlich geschlossen werden. Wir empfehlen Ihnen jedoch, diesen schriftlich abzuschließen.

Folgende Punkte sollten in einem Gesellschaftsvertrag geregelt werden:

Höhe der Unternehmensanteile jedes Gesellschafters

Verteilung des Gewinns bzw. des Verlustes

Arbeitszeiten und Urlaubsansprüche

Prozedere zur Beschlussfassung

Übertragung der Gesellschaftsanteile

Verfolgt Ihre GbR einen gewerblichen Zweck, muss die GbR beim Gewerbeamt angemeldet werden. Handelt es sich bei der GbR um einen Zusammenschluss von Freiberuflern, ist eine Anmeldung beim Gewerbeamt nicht erforderlich.

Eine Anmeldung beim Finanzamt, um eine Steuernummer zu erhalten, ist in jedem Falle erforderlich.

Eine Anmeldung im Handelsregister ist nicht vorgesehen.

Erwirtschaftet die GbR mehr als 500.000 Euro, so wird diese automatisch zur OHG und eine Eintragung ins Handelsregister ist erforderlich.

Wird durch die GbR ein Gewerbe ausgeübt, fällt Gewerbesteuer an. Allerdings gilt dies nur, falls nicht mehr als 24.500 Euro im Jahr erwirtschaftet wird.

Entnehmen die Gesellschafter Gewinne aus der GbR ist Einkommenssteuer zu entrichten.

Wird ein Umsatz über 17.500 Euro erwirtschaftet, muss Umsatzsteuer erhoben und abgeführt werden.

Der größte Nachteil der GbR ist die Tatsache, dass die Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen haften. Ein weiterer Nachteil ist, dass Sie keinen Nicht-Gesellschafter zum Geschäftsführer ernennen können und dass Sie bei der Namensgebung daran gebunden sind, einen Namen eines Gesellschafters zu verwenden.

Ansonsten ergeben sich nur Vorteile. Die Gründung ist unkompliziert und nahezu umsonst. Zur Gründung ist keine notarielle Beurkundung erforderlich. Es ist keine doppelte Buchhaltung zu führen. Es genügt eine Einnahmen-Überschußrechnung.




FAQs zu der Gründung einer GmbH


Steuern sparen: Lassen Sie Ihre Gewinne in der GmbH und schütten sie diese nicht aus, zahlen Sie deutlich weniger Steuern im Vergleich zu einer Personengesellschaft, beispielsweise einer OHG oder Partnerschaftsgesellschaft. Außerdem können Sie in der GmbH stille Rücklagen bilden. Sie können beispielsweise eine Immobilie haben, die in der GmbH zu gering angesetzt ist, wodurch sich im Verkaufsfalle ein Gewinn ergibt.

Keine persönliche Haftung: Es gibt keine persönliche Haftung der Gesellschafter. Die GmbH haftet gegenüber ihren Gläubigern nur mit dem Stammkapital. Ausnahme: Durchgriffshaftung des geschäftsführenden Gesellschafters, falls ein treuwidriges Verhalten vorliegt.

Freie Wahl des Geschäftsführers: Der Geschäftsführer muss kein Gesellschafter sein, kann es aber natürlich.

Eigene Rechtspersönlichkeit: Die GmbH kann in eigenem Namen verklagen, aber auch verklagt werden.

Bei einer Mini-GmbH handelt es sich um eine UG, die als eine Vorform einer GmbH verstanden werden kann.

Eine Mini-GmbH weist bereits die wesentlichen Elemente einer GmbH wie Geschäftsführer und Haftungsbeschränkung auf.

Der wesentliche Unterschied der UG zur GmbH ist in ihrem geringen Stammkapital von 1 Euro (Mindestbetrag zu sehen). Hierdurch wird eine Gründung erheblich erleichtert.

Bei einer GmbH fallen Körperschaftssteuer, Kapitalertragssteuer, Gewerbesteuer und die Umsatzsteuer (abzüglich der Vorsteuer) an. Beschäftigen Sie Mitarbeiter müssen Sie für diese Lohnsteuer entrichten.

Körperschaftsteuer: falls Gewinne erzielt werden, aktuell 15 Prozent.

Kapitalertragsteuer: falls Gewinne ausgeschüttet werden, aktuell 25 Prozent.

Gewerbesteuer: 3,5 Prozent x Hebesatz (je nach Stadt oder Gemeinde).

Umsatzsteuer: auf Umsätze: 19 bzw. 7 Prozent. .

Eine GmbH haftet ausschließlich mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Eine Haftung der Gesellschafter mit deren Privatvermögen ist ausgeschlossen. Eine Ausnahme stellt die Durchgriffshaftung dar. Hierbei kann ein Geschäftsführer bei grob treuwidrigem Verhalten zum Schadensersatz herangezogen werden. Ist dieser Geschäftsführer auch Gesellschafter, gerät daher ein Gesellschafter über das Stammkapital hinaus zur Haftung. Eine weitere Ausnahme ergibt sich bei einer Insolvenzverschleppung.

Erst nach der Eintragung der GmbH i.G. in das Handelsregister liegt eine vollwertige GmbH vor.

Weist das Nettovermögen der GmbH i.G. weniger als 25 Tausend Euro auf, können Gläubiger auf das Privatvermögen der Gesellschafter Rückgriff nehmen.

Aus diesem Grund sollten vor der Eintragung der GmbH in das Handelsregister keine Geschäfte getätigt werden. Ansonsten drohen unkalkulierbare Risiken.

Eine GmbH kann einen, zwei oder eine beliebige Anzahl an Gesellschaftern haben.

Die Gesamtheit der Gesellschafter bilden die Gesellschafterversammlung und bestimmen den Geschäftsführer.

Ein Gesellschafter ist ein Eigentümer der betreffenden GmbH.

Die Gesellschafterversammlung bestimmt sämtliche wichtigen Entscheidungen einer GmbH.

Insbesondere kann die Gesellschafterversammlung den oder die Geschäftsführer berufen oder abberufen.

Stimmen alle Gesellschafter zu, kann eine Gesellschafterversammlung alternativ in einem schriftlichen Verfahren erfolgen.

Ein Geschäftsführer vertritt das Unternehmen nach außen und nach innen. Die Geschäftsleitung einer GmbH kann aus einer oder mehreren Personen bestehen.

Die Geschäftsführung ist den Gesellschaftern dafür verantwortlich, dass die Entscheidungen der Gesellschafterversammlung umgesetzt werden.

Ein Geschäftsführer kann gleichzeitig Geschäftsführer sein, er muss es aber nicht sein.

Im Gegensatz zu einer Personengesellschaft können Sie den Namen ihrer GmbH frei wählen.

Beispielsweise können Sie Ihren eigenen Namen hierzu verwenden (Karl Maier GmbH) oder die Betätigung aufnehmen (Beschichtungs GmbH). Alternativ können Sie eine Fantasiebezeichnung verwenden (Rocket 2200 GmbH).

Allerdings müssen Sie darauf achten, dass Ihr Name der GmbH als solche erkannt werden kann und dass die Bezeichnung der GmbH nicht irreführend ist. Eine Bezeichnung "Deutsche Markenbehörde GmbH" wäre irreführend und deswegen nicht statthaft.

Eine deutsche GmbH brauch zwingend eine Adresse in Deutschland als Stammsitz. Allerdings kann eine deutsche GmbH natürlich Standorte im Ausland unterhalten.

Die deutsche Adresse muss auf den Rechnungen und im Impressum angegeben werden.



Informationen zu Patenten, Marken und Gebrauchsmuster


Ja. Allerdings birgt das auch Risiken.

Sie laufen zum einen Gefahr, dass ihre Marke nicht für die für Sie richtigen Waren und Dienstleistungen eingetragen werden. Ein erfahrener Patentanwalt kann die wichtigen Waren und Dienstleistungen für Sie ermitteln.

Außerdem sollte eine Recherche nach älteren Marken vorgenommen werden, die eine Verwechslungsgefahr mit Ihrer Marke begründen könnten. Bitte bedenken Sie, dass bereits durch die Eintragung der Marke, Sie schadensersatzpflichtig werden können, wenn Sie in die Rechte älterer Marken eingreifen.

Einen Markenschutz haben Sie ab dem Tag, an dem Sie Ihre Anmeldung beim Patentamt eingereicht haben.

Wird jedoch die Anmeldung nicht eingetragen, weil Ihre Marke beispielsweise nicht unterscheidungskräftig ist oder ein Freihaltebedürfnis verletzt, ist tatsächlich zu keinem Zeitpunkt ein Markenschutz entstanden.

Der Markenschutz setzt daher voraus, dass Ihre Marke vom Patentamt akzeptiert wird und daher in das Register aufgenommen wird. Andernfalls entstand zu keinem Zeitpunkt ein rechtlicher Schutz.

Ist das Entstehen des sofortigen Markenschutzes wichtig, sollten Sie daher einen erfahrenen Patentanwalt mit der Durchführung des Eintragungsverfahrens beauftragen.

Stehen die Chancen für Ihre Marke schlecht, vom Patentamt in das Markenregister eingetragen zu werden, wird er Sie darauf hinweisen. In diesem Fall kann eventuell durch eine Anpassung der Waren und Dienstleistungen eine Eintragung dennoch ermöglicht werden.

Ja. Sie benötigen allerdings einen sogenannten Inlandsvertreter. Ein Inlandsvertreter ist insbesondere ein Patentanwalt.

Sie können das Aussehen der Marke nachträglich nicht mehr ändern.

Eine Änderung des Waren- und Dienstleistunsgverzeichnisses ist nur dahingehend möglich, dass Sie auf einzelne Waren und Dienstleistungen verzichten können.

Es ist nicht möglich, dass Waren und Dienstleistungen hinzugefügt werden.

Sie sollten daher mit großem Bedacht Ihre Anmeldeunterlagen ausarbeiten. Sind Sie sich nicht sicher, wäre die Beauftragung eines in Markenangelegenheiten erfahrenen Patentanwalts empfehlenswert.

Mit einer Marke können Sie Ihre Produkte als aus Ihrem Hause stammend kennzeichnen.

Eine Marke kann ein Text oder ein Bild, beispielsweise ein Logo sein.

Wollen Sie Ihre Marke eintragen lassen, können Sie eine nationale, beispielsweise deutsche, oder eine europäische Marke anstreben.

Voraussetzung für die Eintragung einer Marke in ein Markenregister eines Patentamts ist Unterscheidungskraft und dass Ihre Marke kein Freihaltebedürfnis verletzt.

Mit einer Marke können Sie Ihre Produkte als die aus Ihrem Hause kennzeichnen. Eine Marke sollte drei Voraussetzungen erfüllen. Zunächst muss sie unterscheidungskräftig sein und darf kein Freihaltebedürfnis verletzen. Das sind die Voraussetzungen, die vom Patentamt vor der Eintragung geprüft werden. Außerdem sollte keine Verletzungsgefahr mit einer älteren, nicht-löschungsreifen Marke bestehen. Ansonsten droht eine Abmahnung, eine einstweiliger Verfügung oder ein Klageverfahren und Schadensersatz.

Unterscheidungskraft: Ihre Marke muss von den beteiligten Verkehrskreisen als solche erkannt werden. Eine bloße Anpreisung wie "Super" oder "Klassik" kann beispielsweise nicht als Marke erkannt werden.

Freihaltebedürfnis: Es gibt Bezeichnungen, die jedes Unternehmen benötigt, um auf die Eigenschaften oder die Qualität des Produkts hinweisen zu können. Diese Bezeichnungen können nicht als Marke monopolisiert werden. Beispielsweise kann die Bezeichnung "Brot" für Backwaren nicht geschützt werden. Allerdings ist eine Marke "Brot" beispielsweise für Personenkraftwagen eintragungsfähig.

Verwechslungsgefahr: Bitte beachten Sie, dass das Patentamt keine Prüfung daraufhin vornimmt, ob Ihre Marke ältere Rechte verletzt. Sie sollten daher selbst rechcherieren, ob Verwechslungsgefahr mit einer älteren Marke besteht.

Eine Marke wird durch einen schriftlichen Antrag beim Patentamt zur Eintragung angemeldet.

Hierzu sollten Sie sämtliche wesentlichen Bestandteile einer Markenanmeldung berücksichtigen. Ansonsten gilt die Anmeldung als nicht wirksam und es kann kein Anmeldetag zuerkannt werden. In diesem Fall haben Sie faktisch keine Anmeldung getätigt.

Es kann auch der Fall eintreten, dass die Anmeldung mangelhaft ist und kein Anmeldetag erhält und die Anmeldegebühr nicht zurückerstattet wird.

Achten Sie deswegen darauf, dass Ihre Anmeldung eine korrekte Darstellung der Marke und ein Waren- und Dienstleistungsverzeichnis aufweist. Außerdem vergessen Sie nicht den Antrag zu unterschreiben.

Folgende Angaben sind bei der Markenanmeldung vorzunehmen:

Angaben zum Anmelder: Geben Sie bitte Ihren Namen und Ihre Anschrift an.

Angaben zum Vertreter: Haben Sie einen Patentanwalt als Vertreter, dann geben Sie bitte auch dessen Name und Anschrift an.

Wiedergabe der Marke: Die Darstellung der Marke ist dem Antrag auf Eintragung beizufügen.

Angabe der Form der Marke: Handelt es sich um ein Wortmarke, eine Bildmarke, eine Wort-/Bildmarke oder eine Sonderform?

Verzeichnis der Waren- und Dienstleistungen: Für welche Waren wollen Sie Ihre Marke rechtlich schützen?

Unterschrift des Anmelders bzw. des Vertreters: Vergessen Sie nicht, den Antrag zu unetrschreiben. Ansonsten ist der Antrag nicht wirksam.

Ja. Sie müssen anhand der Nizzaer Klassifikation Waren und Dienstleistungen auswählen. Die Nizzaer Klassifikation umfasst Waren und Dienstleistungen und gruppiert sie in 45 Klassen.

Die Klassenzuordnung ist in dem Antrag an das Patentamt zu verwenden.Sie können bei einer deutschen Markenanmeldung bis zu drei Klassen ohne Aufschlag auswählen.Jede weitere Klasse kostet 100 Euro zusätzlich.

Natürlich besteht auch die Möglichkeit, weniger als drei Klassen für Ihre Marke zu beantragen.

Das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis listet die Waren und Dienstleistungen auf, für die Ihre Marke Schutz nachsucht.

Es handelt sich daher um eine Liste, die die Produkte umfasst, für die die Wettebwerber die eingetragenen Marke nicht verwenden dürfen.

Sie müssen die Liste der Waren und Dienstleistungen zusammen mit der Darstellung der Marke bei der Anmeldung Ihrer MArke einreichen.

Eine Anmeldung einer Marke, der ein Waren- und Dienstleistungsverzeichnis fehlt, ist unvollständig. Es kann kein Anmeldetag zuerkannt werden. Diese Anmeldung entfaltet zu keinem Zeitpunkt einen rechtlichen Schutz.

Wird die Anmeldegebühr nicht innerhalb der 3-Monats-Frist entrichtet, gilt die Anmeldung als zurückgenommen.

Sie müssten dann die Markenanmeldung noch einmal einreichen.

Die Eintragung der Marke kann bis zu einem halben Jahr dauern. Voraussetzung ist jedoch, dass das Patentamt keine Mängel der Markenanmeldung bezüglich der Unterscheidunsgkraft der Marke und auch keine Verletzung des Freihaltebedürfnisses sieht.

Die Eintragung kann durch einen Antrag auf beschleunigte Eintragung innerhabl von 3 bis 5 Monate verkürzt werden. Allerdings ist hierzu eine zustätzliche Gebühr von 200 Euro zu entrichten.

Das Patentamt prüft Ihre Marke auf Unterscheidungskraft und ob Ihre Marke ein Freihaltebedürfnis verletzt.

Ihre Marke ist unterscheidungskräftig, falls die beteiligten Verkehrskreise Ihre Marke als solche erkennen. Stellt Ihre Marke eine bloße Anpreisung dar, beispielsweise "Klasse" oder "Super" ist die Marke als Kennzeichnung der Herkunft des Produkts nicht erkennbar und damit ist Ihre Marke nicht unterscheidungskräftig.

Eine Marke verletzt ein Freihaltebedürfnis, falls durch die Marke Begriffe monopolisiert werden sollen, die auch von den Wettbewerbern zur Beschreibung Ihrer Produkte genutzt werden kann.

Es ist wichtig zu wissen, dass das Patentamt nicht prüft, ob Ihre Marke ältere Rechte verletzt.

Einen Markenschutz haben Sie ab dem Tag, an dem Sie Ihre Anmeldung beim Patentamt eingereicht haben.

Wird jedoch die Anmeldung nicht eingetragen, weil Ihre Marke beispielsweise nicht unterscheidungskräftig ist oder ein Freihaltebedürfnis verletzt, ist tatsächlich zu keinem Zeitpunkt ein Markenschutz entstanden.

Der Markenschutz setzt daher voraus, dass Ihre Marke vom Patentamt akzeptiert wird und daher in das Register aufgenommen wird. Andernfalls entstand zu keinem Zeitpunkt ein rechtlicher Schutz.

Ist das Entstehen des sofortigen Markenschutzes wichtig, sollten Sie daher einen erfahrenen Patentanwalt mit der Durchführung des Eintragungsverfahrens beauftragen.

Stehen die Chancen für Ihre Marke schlecht, vom Patentamt in das Markenregister eingetragen zu werden, wird er Sie darauf hinweisen. In diesem Fall kann eventuell durch eine Anpassung der Waren und Dienstleistungen eine Eintragung dennoch ermöglicht werden.

Ja. Sie benötigen allerdings einen sogenannten Inlandsvertreter. Ein Inlandsvertreter ist insbesondere ein Patentanwalt.

Sie können das Aussehen der Marke nachträglich nicht mehr ändern.

Eine Änderung des Waren- und Dienstleistunsgverzeichnisses ist nur dahingehend möglich, dass Sie auf einzelne Waren und Dienstleistungen verzichten können.

Es ist nicht möglich, dass Waren und Dienstleistungen hinzugefügt werden.

Sie sollten daher mit großem Bedacht Ihre Anmeldeunterlagen ausarbeiten. Sind Sie sich nicht sicher, wäre die Beauftragung eines in Markenangelegenheiten erfahrenen Patentanwalts empfehlenswert.

Eine deutsche Marke entfaltet ihren rechtlichen Schutz ausschließlich in Deutschland. Eine Unionsmarke (europäische Marke) wirkt in jedem EU-Staat, also auch in Deutschland.

In Deutschland selbst stehen sich deutsche Marke und Unionsmarke ebenbürtig gegenüber.

Eine ältere deutsche Marke hat das bessere Recht gegenüber einer jüngeren Unionsmarke und andersherum.

Es ist daher nur die Frage, ob Sie auch im europäischen Ausland tätig sein möchten, oder ob Ihnen Deutschland als Tätigkeitsbereich genügt.

Eine deutsche Marke entfaltet nur in Deutschland ihren rechtlichen Schutz. Es kann eine deutsche Marke auch nicht auf einzelne Regionen, beispielsweise Bayern oder Berlin, beschränkt werden.

Auch wenn Sie nur in einer enzelnen Stadt in Deutschland ihre Marke benutzen, gilt das als rechtserhaltende Benutzung für das gesamte Gebiet Deutschlands.

Für eine deutsche Marke ist daher das gesamte Staatsgebiet Deutschlands der relevante rechliche Raum.

Eine Marke kann von einer natürlichen Person oder einem Unternehmen angemeldet werden.

Es kann daher jede juristische Person eine Marke anmelden, ebenso wie der Einzelkämpfer, der allein eine Marke aufbauen möchte.

Voraussetzung ist allerdings das die natürliche Person in Deutschland ihren Wohnsitz hat bzw. dass die juristische Person in Deutschland zumindest eine Niederlassung hat.

Andernfalls ist ein Inlandsvertreter zu benennen.

Das Anmelden einer Marke ist relativ günstig. Die Anmeldung einer deutschen Marke kostet gerade einmal 300 Euro, wobei drei Klassen von Waren und Dienstleistungen mit umfasst sind.

Eine europäische Marke kostet etwa das Dreifache. Hierbei ist aber zu berücksichtigen, dass mit einer Unionsmarke ein sehr großer Wirtschaftsraum abgedeckt ist.

Werden zusätzliche Klassen benötigt, oder soll die Prüfung auf Eintragungsfähigkeit beschleunigt werden, fallen zusätzliche Kosten an.

Eine deutsche Marke ist sehr günstig. Eine Unionsmarke (europäische Marke) ist bereits erherblich teuerer.

Eine internationale Markenanmeldung erhöht nochmals die Kosten. Man sollte sich daher genau überlegen, welchen territorialen Schutz erforderlich ist.

Ist nicht daran zu denken, dass die eigene Geschäftstätigkeit ober das Staatsgebiet von Deutschland hinaus betrieben wird, genügt eine deutsche Marke.

Eine Marke kann im Laufe der Zeit einen großen Wert annehmen.

Eine erfolgreiche geschäftliche Tätigkeit durch qualitativ hochwertige Produkte und Dienstleistungen führt zu einem steigenden Markenwert.

Andererseits werden Sie es mit Trittbrettfahrern zu tun bekommen, die den guten Ruf ihrer Marke ausnützen.

Mit einer eingetragenen Marke können Sie sich wirksam gegen derartiges wettbewerbswidriges Verhalten schützen.

Es gibt Wortmarken, die aus einem oder mehreren Worten oder Zeichen bestehen. Außerdem können Sie eine Bildmarke anmelden lassen, die beispielsweise ein Logo darstellt. Es gibt auch die Kombination dieser Marken als Wort-/Bildmarke, bei der es zumindest einen Bildbestandteil und zumindest einen Wortbestandteil gibt. Außerdem gibt es Sonderformen wie die Farbmarke, die Hörmarke oder die Geruchsmarke, die aber in der Praxis eine sehr untergeordnete Rolle spielen.

Mit einer Marke können Sie Ihre Produkte als die aus Ihrem Hause kennzeichnen. Eine Marke sollte drei Voraussetzungen erfüllen. Zunächst muss sie unterscheidungskräftig sein und darf kein Freihaltebedürfnis verletzen. Das sind die Voraussetzungen, die vom Patentamt vor der Eintragung geprüft werden. Außerdem sollte keine Verletzungsgefahr mit einer älteren, nicht-löschungsreifen Marke bestehen. Ansonsten droht eine Abmahnung, eine einstweiliger Verfügung oder ein Klageverfahren und Schadensersatz.

Unterscheidungskraft: Ihre Marke muss von den beteiligten Verkehrskreisen als solche erkannt werden. Eine bloße Anpreisung wie "Super" oder "Klassik" kann beispielsweise nicht als Marke erkannt werden.

Freihaltebedürfnis: Es gibt Bezeichnungen, die jedes Unternehmen benötigt, um auf die Eigenschaften oder die Qualität des Produkts hinweisen zu können. Diese Bezeichnungen können nicht als Marke monopolisiert werden. Beispielsweise kann die Bezeichnung "Brot" für Backwaren nicht geschützt werden. Allerdings ist eine Marke "Brot" beispielsweise für Personenkraftwagen eintragungsfähig.

Verwechslungsgefahr: Bitte beachten Sie, dass das Patentamt keine Prüfung daraufhin vornimmt, ob Ihre Marke ältere Rechte verletzt. Sie sollten daher selbst rechcherieren, ob Verwechslungsgefahr mit einer älteren Marke besteht.

Sie können eine Marke beim deutschen Patentamt oder beim EUIPO in Alicante beantragen. Natürlich können Sie auch in jedem anderen Land der Erde eine nationale Marke anstreben.

Abmahnungen und einstweilige Verfügungen können sich ergeben, wenn eine Verletzung vorliegt und diese zunächst ohne ein ordentliches Klageverfahren beseitigt werden soll.

Eine Abmahnung dient dazu, eine Verletzung außergerichtlich zu beenden. Hierzu wird der Verletzer aufgefordert, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Durch diese verpflichtet sich der Verletzer zukünftig eine Verletzung zu unterlassen. Eine Unterlassungserklärung ist stets strafbewehrt, das heißt bei einer erneuten Verletzung wird eine Vertragsstrafe fällig.

Eine einstweilige Verfügung ist ein Eilverfahren, das einen Verfügungsgrund benötigt, nämlich die Dringlichkeit. Es muss daher eine schnelle Entscheidung eines Gerichts dadurch begründet werden, dass die Angelegenheit eilt, da beispielsweise ansonsten ein Messeauftritt gestört wird. Ein einstweiliges Verfahren findet oft ohne Anhörung des Antragsgegners statt. Eine gewisser Schutz vor einer einstweiligen Verfügung kann die Hinterlegung einer Schutzschrift bedeuten.

Eine Marke können Sie für Waren und Dienstleistungen eintragen lassen. Sie können eine Marke auch für grundsätzlich unterschiedliche Waren und Dienstleistungen anmelden. Grundlage der Wahl der Waren und Dienstleistungen ist die Nizzaer Klassifikation.

Sie können innerhalb einer 9-Monats-Frist nach Erteilung gegen ein fremdes Patent einen Einspruch beim jeweiligen Patentamt, deutsches oder europäisches Patentamt einreichen. Hierzu ist eine Einspruchsbegründung erforderlich, in der Sie beispielsweise mangelnde Neuheit oder erfinderische Tätigkeit geltend machen.

Ist die 9-Monats-Frist bereits verstrichen, können Sie gegen ein Patent nur noch eine Nichtigkeitsklage geltend machen. Die Klage ist vor dem Bundespatentgericht zu erheben.

Bitte beachten Sie, dass eine Nichtigkeitsklage ein erhöhtes Kostenrisiko darstellt. Bei einem Einspruchsverfahren trägt unabhängig von dessen Ausgang jeder seine Kosten. Beim Nichtigkeitsverfahren gilt das Prinzip, dass der Verfahrensverlierer die Kosten übernehmen muss.

Ein Gebrauchsmuster oder eine Marke kann durch ein Löschungsverfahren angegriffen werden.

Voraussetzung für ein Patent oder ein Gebrauchsmuster ist eine technische Erfindung. Außerdem muss Ihre Erfindung neu und erfinderisch sein. Wollen Sie eine Software schützen lassen, ist das Problem der Technizität zu klären, da Software grundsätzlich vom Patentschutz ausgeschlossen ist.

Neuheit: Eine Erfindung ist neu, falls sie der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht wurde. Es darf daher kein Dokument erhältlich sein, das die Erfindung offenbart. Auch das Benutzen der Erfindung in der Öffentlichkeit kann neuheitsschädlich sein. Der Patentanwalt spricht in diesem Fall von einer offenkundigen Vorbenutzung.

Erfinderische Tätigkeit: Ihre Erfindung muss erfinderisch sein, das heißt sie darf für den Durchschnittsfachmann nicht naheliegend sein.

Neuheitsschonfrist: Das Gebrauchsmusterrecht kennt eine generelle Neuheitsschonfrist für eigene Veröffentlichungen innerhalb einer 6-Monats-Frist.

Mit einer Marke können Sie Ihre Produkte als die aus Ihrem Hause kennzeichnen. Eine Marke sollte drei Voraussetzungen erfüllen. Zunächst muss sie unterscheidungskräftig sein und darf kein Freihaltebedürfnis verletzen. Das sind die Voraussetzungen, die vom Patentamt vor der Eintragung geprüft werden. Außerdem sollte keine Verletzungsgefahr mit einer älteren, nicht-löschungsreifen Marke bestehen. Ansonsten droht eine Abmahnung, eine einstweiliger Verfügung oder ein Klageverfahren und Schadensersatz.

Unterscheidungskraft: Ihre Marke muss von den beteiligten Verkehrskreisen als solche erkannt werden. Eine bloße Anpreisung wie "Super" oder "Klassik" kann beispielsweise nicht als Marke erkannt werden.

Freihaltebedürfnis: Es gibt Bezeichnungen, die jedes Unternehmen benötigt, um auf die Eigenschaften oder die Qualität des Produkts hinweisen zu können. Diese Bezeichnungen können nicht als Marke monopolisiert werden. Beispielsweise kann die Bezeichnung "Brot" für Backwaren nicht geschützt werden. Allerdings ist eine Marke "Brot" beispielsweise für Personenkraftwagen eintragungsfähig.

Verwechslungsgefahr: Bitte beachten Sie, dass das Patentamt keine Prüfung daraufhin vornimmt, ob Ihre Marke ältere Rechte verletzt. Sie sollten daher selbst rechcherieren, ob Verwechslungsgefahr mit einer älteren Marke besteht.

Die besondere optische Ausgestaltung Ihres Produkts kann durch ein Designschutz gesichert werden. Es gibt dazu drei typische Wege.

Zum einen können Sie ein nationales Designrecht, insbesondere in Deutschland erwerben. Früher wurde das deutsche Designrecht als Geschmacksmuster bezeichnet.

Außerdem ist es möglich, ein europäisches Designrecht zu erwerben, das Gemeinschaftsgeschmacksmuster genannt wird. Dieses europäische Designrecht gilt für den ganzen EU-Raum.

Durch die geeignete Verwendung eines Designs erwerben Sie für kurze Zeit ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Die Voraussetzungen für ein Designrecht sind Neuheit und Eigenart.

Abmahnungen und einstweilige Verfügungen können sich ergeben, wenn eine Verletzung vorliegt und diese zunächst ohne ein ordentliches Klageverfahren beseitigt werden soll.

Eine Abmahnung dient dazu, eine Verletzung außergerichtlich zu beenden. Hierzu wird der Verletzer aufgefordert, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Durch diese verpflichtet sich der Verletzer zukünftig eine Verletzung zu unterlassen. Eine Unterlassungserklärung ist stets strafbewehrt, das heißt bei einer erneuten Verletzung wird eine Vertragsstrafe fällig.

Eine einstweilige Verfügung ist ein Eilverfahren, das einen Verfügungsgrund benötigt, nämlich die Dringlichkeit. Es muss daher eine schnelle Entscheidung eines Gerichts dadurch begründet werden, dass die Angelegenheit eilt, da beispielsweise ansonsten ein Messeauftritt gestört wird. Ein einstweiliges Verfahren findet oft ohne Anhörung des Antragsgegners statt. Eine gewisser Schutz vor einer einstweiligen Verfügung kann die Hinterlegung einer Schutzschrift bedeuten.

Die Berechnung der Arbeitnehmererfindervergütung wird zumeist nach den "Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst", die in ihrer ersten Fassung am 20. Juli 1959 veröffentlicht wurden. Hierbei wird von einem Lizenzsatz ausgegangen, beispielsweise 2%, der um einen Anteilsfaktor erniedrigt wird. Der Anteilsfaktor setzt sich aus drei Bestandteilen zusammen, nämlich der Stellung der Aufgabe, der Lösung der Aufgabe und der Aufgaben und Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb:

Stellung der Aufgabe: Stellte der Betrieb die Aufgabe oder hat sich der Arbeitnehmer selbst die Aufgabe gestellt?

Lösung der Aufgabe: Führte das betriebliche Know-How zur Erfindung?

Aufgaben und Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb: Welche Position hatte der Erfinder? Ist er Entwicklungsingenieur oder sogar Entwicklungsleiter?

Sie können innerhalb einer 9-Monats-Frist nach Erteilung gegen ein fremdes Patent einen Einspruch beim jeweiligen Patentamt, deutsches oder europäisches Patentamt einreichen. Hierzu ist eine Einspruchsbegründung erforderlich, in der Sie beispielsweise mangelnde Neuheit oder erfinderische Tätigkeit geltend machen.

Ist die 9-Monats-Frist bereits verstrichen, können Sie gegen ein Patent nur noch eine Nichtigkeitsklage geltend machen. Die Klage ist vor dem Bundespatentgericht zu erheben.

Bitte beachten Sie, dass eine Nichtigkeitsklage ein erhöhtes Kostenrisiko darstellt. Bei einem Einspruchsverfahren trägt unabhängig von dessen Ausgang jeder seine Kosten. Beim Nichtigkeitsverfahren gilt das Prinzip, dass der Verfahrensverlierer die Kosten übernehmen muss.

Ein Gebrauchsmuster oder eine Marke kann durch ein Löschungsverfahren angegriffen werden.

Eine Wortmarke besteht nur aus Buchstaben, Zeichen oder Zahlen. Eine Wortmarke kann auch 2 oder mehr Worte bestehen.

Bei einer Marke handelt es sich um ein Recht des gewerblichen Rechtsschutzes. Durch die Marke erwirbt der Inhaber das ausschließliche Recht die Marke für die durch das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis benannten Produkte zu verwenden.

Sie können einen Namen, also eine Marke in Duetschland oder für die EU schützen lassen. In Deutschland kostet eine Marke 300 Euro für drei Klassen. Jede weitere Klasse kostet zusätzliche 100 Euro.

Eine Unionsmarke, also europäische Marke für den EU-Raum, kostet 900 Euro für zwei Klassen, wobei jede weitere Klasse mit 150 Euro zu Buche schlägt.

Außerdem besteht die Möglichkeit eine IR-Markenanmeldung (internationale Markenanmeldung) vorzunehmen.

Grundsätzlich solange wie Sie wollen.

Eine Marke wird zunächst für 10 Jahre geschützt. Sie können den Markenschutz beliebig verlängern. Hierzu ist die Bezahlung einer Aufrechterhaltungsgebühr erforderlich.

Eine Marke wird verletzt, falls Verwechslungsgefahr zwischen einer älteren und einer jüngeren Marke besteht.

Eine Verwechslungsgefahr ist gegeben, falls die beteiligten Verkehrskreise die ältere mit der jüngeren Marke verwechseln könnten.

Eine Verwechslungsgefahr muss schriftbildlich, sprachlich und begrifflich untersucht werden. Es genügt, wenn sich aus einer Perspektive eine Verwechslungsgefahr ergibt.

Das Symbol ® – das R im Kreis – kommt aus dem Markenrecht der USA.

Es ist daher nicht notwendig, dass Sie hinter Ihre deutsche oder europäische Marke das ® setzen.

Allerdings ist es Ihnen erlaubt, dieses Symbol zu nutzen. Sie müssen aber berücksichtigen, dass Sie dieses Symbol nicht für eine angemeldete Marke verwenden dürfen. Ihre Marke muss bereits eingetargen sein.

Ansonsten würde Sie unrichtigerweise das Symbol verwenden und könnten sich schadensersatzpflichtig machen.

DPMA und EPA sind Abkürzungen für Patentämter.

Mit DPMA ist das deutsche Patentamt gemeint. DPMA ist die Abkürzung für Deutsches Patent- und Markenamt.

EPA ist die Abkürzung für das Europäische Patentamt.

Es gibt außerdem noch das USPTO, das Us-amerikanische Patentamt.

Außerdem sitzt in Alicante das EUIPO, das für Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster zuständig ist.

Sie erhalten das R im Kreis bei einem Windows-Rechner durch das Halten der Alt-Taste und die Eingabe der Zahlenkombination 0174.

Bei einem Mac führt das Halten der Alt-Taste und das Eintippen des R zu dem Symbol des kleinen R im Kreis.

Es zwingt Sie keiner eine Marke anzumelden. Es ist auch nicht grundsätzlich erforderlich, um mit einer Marke Ihre Produkte zu kennzeichnen, dass Sie sie als Marke angemeldet haben.

Allerdings können Sie auch dann Trittbrettfahrer nur schwer oder garnicht davon abhalten, an Ihren Erfolg teilhaftig zu werden.

Mit einer eingetragenen Marke kann der Markeninhaber alle Unternehmen, die seine Marke benutzen, verbieten dies auch zukünftig zu tun. Wettbewerbswidrig handelnder Konkurrenz kann somit schnell Einhalt geboten werden.

Es kann sogar noch schlimmer kommen. Wird Ihre Marke von einem Dritten eingetragen, kann der Dritte Ihnen die Benutzung Ihrer Marke verbieten. Dies können Sie nur erfolgreich kontern, falls Sie nachweisen, dass bereits vor Anmeldung dessen Marke Ihre Marke in erheblichem Umfang genutzt haben. Dieser Nachweis ist in aller Regel jedoch sehr schwierig.

Eine Abmahnung dürfen Sie nicht ignorieren. Falls Sie es dennoch tun, kann eine einstweilige Verfügung gegen Sie verwirkt werden und dieser müssen Sie Folge leisten. Es hilft dann auch nicht das Einlegen eines Widerspruchs, da ein Widerspruch keinen aufschiebenden Charakter hat. Das heißt, Sie müssen Ihre Geschäftstätigkeit mit der abgemahnten Marke zumindest unterbrechen.

Eine Abwehr einer Abmahnung kann beispielsweise darin bestehen, dass Sie eine Schutzschrift erstellen. Hierdurch verhindern Sie, dass eine einstweilige Verfügung ohne Berücksichtigung Ihrer Argumente erfolgt. Eventuell können Sie hierdurch auch vermeiden, dass eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung ergeht.

Nein. Bei Markenverletzungen werden sozusagen traditionell hohe Streitwerte angenommen.

Ein hoher angenommener Streitwert wird auch bei unbekannten Marken von den Gerichten nicht verringert.

Handelt es sich Marken, die offensichtlich benutzt werden oder bekannt sind, sind auch Streitwerte im sechsstelligen Bereich normal.

Ja. Es gibt grundsätzlich zwei Möglichkeiten auf eine einstweilige Verfügung zu reagieren. Zum einen können Sie sich wehren. Voraussetzung hierfür ist, dass die einstweilige Verfügung sachlich falsch ist. Hierzu können Sie einen Widerspruch einlegen.

Sind Sie der Meinung, dass die einstweilige Verfügung imnhaltlich richtig ist, bleibt Ihnen nur noch durch die Abgabe einer Abschlusserklärung die Angelegenheit zu beeenden. Hierbei erklären Sie, dass Sie die Entscheidung der einstweiligen Verfügung akzeptieren und sämtliche Kosten übernehmen.



Aktuelle Veröffentlichungen und Vorträge

Künstliche Intelligenz und Patentrecht

Dr. Meitinger beschreibt in der Februar-Ausgabe des Jahres 2020 die Konsequenzen des Auftretens der Künstlichen Intelligenz für das Patentrecht

Blockchain

In der Januar-Ausgabe des Jahres 2020 skizziert Dr. Meitinger das Konfliktpotential des Patentrechts mit der Blockchain-Technologie.

Vortrag Dezember 2019

Dr. Meitinger war auf dem "Karlsruher Dialog - Technik und Recht" des Karlsruher Instituts für Technologie KIT, Universität des Landes Baden-Württemberg und nationales Forschungszentrum der Helmholtz-Gemeinschaft, Vortragender mit dem Thema "Blockchain und Patentrecht: the next big thing".

Sammelband

Dr. Meitinger ist Mit-Autor des Buchs „Digitalisierung und Kommunikation“. In seinem Beitrag erläutert er die Wirtschaftskommunikation und die Digitalisierung vor dem Hintergrund des Patentrechts..

Mitteilungen Juli/August 2017

Dieser Artikel befasst sich mit der zeitlichen Verzögerung der Veröffentlichung einer beim Patentamt eingereichten Patentanmeldung um 18 Monate. Es werden die Vor- und Nachteile dieser Regelung beleuchtet. Ein schwerwiegender Nachteil besteht darin, dass insbesondere aktuelle technische Entwicklungen nicht gefunden werden können. Hierdurch besteht die Gefahr von ökonomisch nachteiligen Doppelentwicklungen.

Mitteilungen April 2017

In diesem Artikel wird beschrieben, dass "namenloses Know-How" einer Organisation eine Erfindung begründen kann. Der Urheber ist hierbei vordergründig das betreffende Unternehmen. Es wird vorgeschlagen, wie dieses Unternehmen bei der Zuordnung des Eigentums der Erfindung berücksichtigt werden kann, ohne dabei das Erfinderprinzip des Patentrechts zu verletzen.

Meine Expertise:

Patent/ Gebrauchsmuster

Voraussetzung für ein Patent oder ein Gebrauchsmuster ist eine technische Erfindung. Außerdem muss Ihre Erfindung neu und erfinderisch sein. Ein Gebrauchsmuster ist sinnvoll, wenn sie die Neuheitsschonfrist in Anspruch nehmen wollen.

Markenschutz

Mit einer Marke können Sie Ihre Produkte als die aus Ihrem Hause kennzeichnen. Eine Marke sollte drei Voraussetzungen erfüllen. Zunächst muss sie unterscheidungskräftig sein und darf kein Freihaltebedürfnis verletzen.

Designschutz

Die besondere optische Ausgestaltung Ihres Produkts kann durch ein Designschutz gesichert werden. Zum einen können Sie ein nationales Designrecht, insbesondere in Deutschland erwerben. Außerdem ist es möglich, ein europäisches Designrecht anzustreben. Das europäische Designrecht wird Gemeinschaftsgeschmacksmuster genannt.

Abmahnung und einstweilige Verfügung

Abmahnungen und einstweilige Verfügungen können sich ergeben, wenn eine Verletzung vorliegt und diese zunächst ohne ein ordentliches Klageverfahren beseitigt werden soll. Eine einstweilige Verfügung kann nach einer Abmahnung folgen.

Vergütung eines Arbeitnehmer-Erfinders

Eine angemessene Vergütung steht dem erfinderischen Arbeitnehmer zu, dessen Erfindung vom Arbeitgeber in Anspruch genommen wurde.

Einspruch

Sie können innerhalb einer 9-Monats-Frist nach Erteilung gegen ein fremdes Patent einen Einspruch beim jeweiligen Patentamt, deutsches oder europäisches Patentamt, einreichen.

Nichtigkeit

Sie können ein fremdes Patent jederzeit durch eine Klage auf Nichtigkeit bekämpfen. Voraussetzung ist mangelnde Neuheit oder fehlende erfinderische Tätigkeit.

Lizenzvertrag

Eine patentierte Erfindung durch eine einfache oder eine exklusive Lizenz auslizenziert werden. Ein Lizenzvertrag kann sich auf eine Region beschränken, beispielsweise Bayern.

Weitere Services:

Existenzgründer

Sie gründen Ihr eigenes Unternehmen. Hier finden Sie alle Infos, die Sie benötigen.

Vergütung des Arbeitnehmer-Erfinders

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Sie haben eine spezielle Frage? Nutzen Sie die PatentanwaltsHotline.

PatentAlarm

Sie wollen Ihre Fristen überwachen lassen: Dafür dient der Service PatentAlarm.

Patent247.de

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Ihrer Marke wurde widersprochen. Hier erhalten Sie erste Hilfe.

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