Das Arbeitnehmererfindungsgesetz: die Erfindungen von Arbeitnehmern
Das Arbeitnehmererfindungsgesetz regelt das Verhältnis eines erfinderischen Arbeitnehmers zu seinem Arbeitgeber. Insbesondere wird das Eigentum an der entstandenen Erfindung bestimmt.
Was regelt das Arbeitnehmererfindungsgesetz genau?
Das ArbEG regelt die Diensterfindungen eines Arbeitnehmers. Hierbei wird insbesondere ein Interessenausgleich zwischen dem erfinderischen Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber angestrebt. Ein Arbeitgeber ist berechtigt die Erfindung seines Arbeitnehmers zu beanspruchen. Im Gegenzug erwirbt der Arbeitnehmer durch die Abgabe des Eigentums an der Erfindung einen finanziellen Kompensationsanspruch. Der Arbeitgeber kann über „seine“ Erfindung nach Übergabe nach Belieben verfahren, zum Beispiel im eigenen Betrieb verwerten, verkaufen oder auslizenzieren. Andererseits ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet zumindest ein Patent anzumelden.
Wann ist das Arbeitnehmererfindungsgesetz anzuwenden?
Das ArbEG ist nur anzuwenden, wenn technische Erfindungen vorliegen. Für Marken oder Designs ist das ArbEG nicht einschlägig. Außerdem kann das ArbEG nur angewandt werden, falls ein Arbeitnehmer eine Erfindung kreiert hat. Voraussetzung ist daher ein Arbeitsverhältnis. Der Arbeitnehmer muss sich in einer persönlich abhängigen Position zum Arbeitgeber befinden, in dessen Betrieb tätig und weisungsgebunden sein. Ein freier Mitarbeiter ist kein Arbeitnehmer eines Arbeitgebers und das ArbEG ist daher nicht einschlägig.
Wie erhält der Arbeitgeber die Erfindung?
Ein Arbeitnehmer muss eine Erfindung dem Arbeitgeber anzeigen und dieser ist dann berechtigt die Erfindung in Anspruch zu nehmen. Eine Inanspruchnahme kann stillschweigend erfolgen, und zwar dadurch, dass der Arbeitgeber die Erfindung benutzt bzw. zum Patent anmeldet.
Was muss die Erfindungsmeldung an den Arbeitgeber enthalten?
Der Arbeitnehmer muss durch eine schriftliche Meldung, die Erfindungsmeldung, den Arbeitgeber über die Erfindung informieren. Die Erfindungsmeldung muss als solche kenntlich sein, das heißt der Arbeitgeber muss erkennen können, dass ihm die Entstehung einer Erfindung mitgeteilt werden soll. Zum anderen ist die Erfindung in allen Details zu erläutern. Der Arbeitnehmer muss die Erfindung derart umfassend erklären, dass der Arbeitgeber daran die Erfindung klar erkennt und bewerten kann, ob die Erfindung derart interessant für ihn ist, dass eine Inanspruchnahme sich für ihn lohnt. Hierzu muss der Arbeitnehmer den technischen Aufbau der Erfindung erläutern und außerdem darstellen, wie die Erfindung zustande gekommen ist, um damit beispielsweise zu offenbaren, in welcher Höhe eine Erfindungsvergütung bei Inanspruchnahme zu entrichten ist. Ist dem Arbeitnehmer ein relevanter Stand der Technik bekannt, ist dieser anzugeben, damit der Arbeitgeber den Wert und die Bedeutung der Erfindung richtig einschätzen kann. Außerdem ist anzugeben, welche Personen als Erfinder an der Erfindung beteiligt sind.
Nach Eingang der Erfindungsmeldung kann der Arbeitgeber noch innerhalb einer 2-Monats-Frist eine unklare Beschreibung der Erfindung bemängeln. Der Erfinder hat in diesem Fall eine klarere Beschreibung der Erfindung anzufertigen. Mahnt der Arbeitgeber nicht innerhalb dieser Frist eine mangelfreie Beschreibung der Erfindung an, gilt die Erfindungsmeldung als ordnungsgemäß. Der Arbeitgeber kann nach Ablauf dieser Frist nicht bemängeln, dass wichtige Informationen zur Bewertung der Erfindung gefehlt hätten.
Welche Schutzrechte muss der Arbeitgeber nach Inanspruchnahme anmelden?
Nach der Inanspruchnahme der Erfindung muss der Arbeitgeber eine Patentanmeldung ausarbeiten und beim Patentamt einreichen. Alternativ kann eine Gebrauchsmusteranmeldung eingereicht werden. Stimmt der Arbeitnehmer zu, kann die Erfindung einfach als Know-How des Betriebs genutzt werden, ohne eine Patentanmeldung oder eine Gebrauchsmusteranmeldung beim Patentamt einzureichen. Allerdings muss in diesem Fall, dass die Erfindung als Betriebsgeheimnis genutzt wird, der Arbeitgeber die Schutzfähigkeit der Erfindung anerkennen und den Erfinder so behandeln, als wäre eine Patentanmeldung eingereicht worden, das heißt, dass auch eine entsprechend (hohe) Erfindungsvergütung an den Erfinder zu bezahlen ist.
Was ist die Erfindervergütung?
Die Erfindervergütung stellt die finanzielle Kompensation für die Eigentumsübergabe an den Arbeitgeber dar. Der Arbeitnehmer soll für seine herausragende Leistung belohnt werden, dass er seinem Arbeitgeber eine patentwürdige Erfindung erarbeitet hat. Die Erfindervergütung ist nicht zu vergleichen mit der Lizenzgebühr eines freien Erfinders. Vielmehr soll die Erfindervergütung einen Anreiz zur schöpferischen Tätigkeit innerhalb des Betriebs des Arbeitgebers darstellen. Eine Erfindervergütung wird nur dann fällig, falls die Erfindung tatsächlich für den Arbeitgeber wirtschaftlich wertvoll ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, falls der Arbeitgeber mit der Erfindung Umsätze oder Lizenzeinnahmen generieren kann. Eine Ausnahme stellen hierbei sogenannte Sperrpatente dar. Sperrpatente werden erworben, um Umsätze zu verhindern, und zwar die potentiellen Umsätze der Wettbewerber. Eine Vergütung von Sperrpatenten muss analog zu benutzten Patenten erfolgen.
Die Erfindervergütung ist nicht davon abhängig, dass das Patent erteilt wurde. Bereits ein angemeldetes Patent berechtigt einen Anspruch auf Erfindervergütung. Allerdings kann ein Abschlag erfolgen, der dem Risiko Rechnung trägt, dass die Patentanmeldung zu keinem Patent führt. Allerdings ist nach Erteilung des Patents dieser Abschlag in voller Höhe rückzuvergüten.
Wie wird die Erfindervergütung berechnet?
Die Bundesregierung hat bereits 1957 Richtlinien zur Vergütung erlassen, die mittlerweile allgemein anerkannt sind. Unser Erfindervergütungs-Kalkulator berücksichtigt diese Richtlinien.
Was ist die Schiedstelle?
Die Erfindervergütung stellt eine potentielle Konfliktgefahr für das Unternehmen dar. Die Bundesregierung hat daher zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine Stelle geschaffen, die einen Kompromiss erstellen soll, um den Arbeitsfrieden im betreffenden Unternehmen zu wahren. Diese Schiedsstelle ist Teil des Patentamts und hat die Aufgabe, eine gütliche Einigung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber anzustreben. Die Schiedsstelle wird nach Prüfung der Sachlage einen Einigungsvorschlag an die Parteien übermitteln. Wird dieser Vorschlag von beiden Seiten angenommen, gilt dieser wie eine Entscheidung eines Gerichts. Wird der Einigungsvorschlag abgelehnt, gilt das Verfahren vor der Schiedsstelle als gescheitert.
Erfindervergütung für erfinderische Arbeitnehmer
Zur Berechnung der Erfindervergütung eines Arbeitnehmers sind drei Faktoren zu beachten: Was hat den Erfinder veranlasst, welche Position nimmt der Erfinder ein und welche Rolle spielt das Know-How des Betriebs bei der Erzeugung der Erfindung.
Richtlinien zur Berechnung finden Sie hier »